Impressumspflicht

Jeder, der eine gewerbliche Webseite, einen Webshop oder werbend im Internet auftritt, sollte sich mit den Vorgaben zur Impressumspflicht beschäftigen. Noch so kleine Impressumsfehler können von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Zudem drohen bei erneuten Verstößen gegen die Impressumspflicht empfindliche Vertragsstrafen.

Im folgenden ein Gastbeitrag von der Rechtsanwältin Denise Himburg - Anwältin für Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht und Wettbewerbsrecht:
(Mit nachfolgenden Hinweisen sollen häufig gestellte Fragen zum Impressum in Kürze beantwortet werden. Diese Antworten ersetzen jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall) Der Beitrag erscheint hier in gekürzter Form, den vollständigen Artikel finden Sie auf der umfangreichen Webseite von Frau Himburg.

Wann muss ein Impressum vorgehalten werden?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gilt die Impressumspflicht für Diensteanbieter, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Demzufolge gilt die Impresssumspflicht für Anbieter von geschäftlichen

  • Webseiten
  • Onlineportalen
  • Blogs
  • Social Media Profilen.

Welche Angaben müssen unbedingt in einem Impressum stehen?
Welche Angaben in einem Impressum erforderlich sind, ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Danach sind folgende Informationen zwingend im Impressum anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Diensteanbieters
    • Name: mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
    • Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach genügt nicht!)
    • bei juristischen Personen ist der Sitz der Gesellschaft anzugeben
    • bei juristischen Personen ist zusätzlich anzugeben:
    - Angaben der Rechtsform (z.B. AG, GmbH, UG, GbR)
    - Vertretungsberechtigter (mit ausgeschriebenen Vor- und Nachname)
    - sofern Angaben über das Kapital gemacht werden: Stamm- oder Grundkapital
    - wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
  2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
    In Kürze:
    • E-Mail-Adresse (zwingend)
    • Faxnummer (soweit vorhanden)
    • Telefonnummer* (nicht zwingend, sofern Kontaktformular vorhanden)

    Das Gesetz schreibt vor, dass Sie zumindest eine Email Adresse und eine zweite Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (Telefonnummer oder Faxnummer) angeben müssen.

Gestaltung und Position des Impressums
Nach § 5 TMG muss ein Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Was bedeuten diese drei Voraussetzungen ?

Leichte Erkennbarkeit des Impressums
Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn der Nutzer es ohne lange Suchen auf der Webseite findet. Praktisch bewährt hat sich hier, von jeder Webseite einen Link auf die Unterseite "Impressum" zu setzen. Der Link sollte dabei mit "Anbieterangaben" (dies ist die gesetzliche Bezeichnung für ein Impressum in § 5 TMG), "Impressum" oder "Kontakt" beschriftet sein. Diese Angaben sind von der Rechtsprechung anerkannt. Angaben wie "Wir über uns" oder "Infos" genügen dagegen nicht, da der Nutzer hier nicht erwartet, Angaben zum Impressum zu finden. Ebenso genügt es nicht, Impressumsangaben in AGB vorzuhalten.

Wichtig: Ein Impressum muss sowohl im Browser als auch in mobilen Apps der jeweiligen Webseiten (eigene Webseiten, Plattformen Dritter wie z.B. eBay oder Facebook) leicht erkennbar sein (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 225/09).

Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?
Das kommt darauf an. Werden die Webseiten ausschließlich nicht-kommerziell genutzt, gilt die Impressumspflicht nicht. Wird jedoch mit den Webseiten - wie auch immer gearteter - kommerzieller Zweck verfolgt, gilt die Impressumspflicht auch für private Webseitenbetreiber.

Ein kommerzieller Zweck liegt dann vor, wenn die Webseiten kommerziell ausgestaltet sind, wobei ein Angebot eines kostenpflichtigen Dienstes hierfür nicht unbedingt erforderlich ist. Eine kommerzielle Ausgestaltung liegt z.B. bereits dann vor, wenn der Betreiber der Webseiten Werbebanner oder -anzeigen schaltet oder Links setzt, und hierüber Einnahmen erzielt - egal, wie hoch diese sind.

Den vollständigen Artikel zum Thema Impressumspflicht finden Sie auf der Webseite von der Rechtsanwälting Denise Himburg.